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OLG Celle, 06.05.1999 - 11 U 232/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Erkennbarkeit der Insolvenzreife, GmbHG § 64 Satz 1, laufende Beobachtung, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife
Papierfundstellen
- NZG 1999, 1064
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe …
Auszug aus OLG Celle, 06.05.1999 - 11 U 232/97
Bei den Gläubigern, die infolge des Unterbleibens des Konkursantrages mit der GmbH später in Geschäftsbeziehung getreten sind, hat der Geschäftsführer auch den über den sog. Quotenschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen (BGH NJW 1994, 2220, 2222 f.).Stellt sich dabei eine rechnerische Überschuldung heraus, muss der Geschäftsführer prüfen, ob er für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellen kann (BGH NJW 1994, 2220, 2224 m. w. N.).
- BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57
§ 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz
Auszug aus OLG Celle, 06.05.1999 - 11 U 232/97
Die Haftung des Geschäftsführers ist gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderung bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auf den Betrag beschränkt, um den sich die Konkursquote, die sie bei rechtzeitiger Konkursanmeldung erhalten hätten, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (sog. Quotenschaden; BGHZ 29, 100 ff.).